Leistungsausschluss
In der Gesundheitswirtschaft:
exclusion of benefits
In erster Linie versteht man unter einem Leistungsausschluss individuelle Leistungsausschlüsse in der privaten Krankenversicherung. Wenn bei Vertragsabschluss wegen der Art der Vorerkrankung kein angemessener Risikozuschlag für die zu erwartenden Kosten festgesetzt werden kann, wird der Versicherungsschutz grundsätzlich nur mit einem entsprechenden Leistungsausschluss angeboten. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sieht nun auch einen Leistungsausschluss in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vor.
Mit der Regelung sollen Leistungsansprüche für Personen ausgeschlossen werden, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nur deshalb nach Deutschland verlegen, um über die neue Versicherungspflicht für "Nichtversicherte", die das GKV-WSG seit dem 1. April 2007 vorsieht, in den Genuss von Leistungen kommen zu wollen. Näheres regeln die Krankenkassen in ihren Satzungen. In Fällen akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sind ärztliche und zahnärztliche Behandlungen weiterhin zulässig. Zur Qualitätssicherung kann der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmen, dass Leistungen, die bestimmte Qualitätsanforderungen (z.B. fehlender therapeutischer Nutzen) nicht erfüllen, vom Leistungsspektrum der GKV ausgeschlossen werden.
§§ 52a, 91, 92 SGB V
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