Versorgungsvertrag
In der Gesundheitswirtschaft:
Sobald Krankenhausbehandlungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden, dürfen sie nur in zugelassenen Krankenhäusern erbracht werden (§§ 108–110 SGB V). Die Zulassung der Krankenhäuser erfolgt durch den Versorgungsvertrag, welcher gemeinsam von den Verbänden der Ersatzkassen und den Landesverbänden der Krankenkassen mit dem Krankenhausträger abgeschlossen wird.
Bei Plankrankenhäusern und Hochschulkliniken gilt die Aufnahme in den Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes beziehungsweise die Aufnahme der zugehörigen Hochschule in das Hochschulverzeichnis als Abschluss eines Versorgungsvertrags, das jeweilige Krankenhaus ist damit zugelassen. Hierbei ist die Zulassung für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich, die Krankenkassen unterliegen insofern einem Kontrahierungszwang.
Anders ist es bei Einrichtungen zur Rehabilitation: Hier gibt es die beschriebene Automatik der Aufnahme in den Landeskrankenhausplan und damit den Zwang zum Abschluss eines Versorgungsvertrages nicht. Vielmehr muss jede Rehabilitationsklinik mit den verschiedenen Krankenkassen-Verbänden Versorgungsverträge bzw. Belegungsvereinbarungen abschließen. Dennoch ist die Zahl der Rehabilitationskliniken über viele Jahre stark angestiegen. Dies zeigt, dass in der Koppelung der Versorgungsverträge bei Akutkrankenhäusern an die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan allein keine Ursache für Überkapazitäten zu sehen ist.
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