Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Jugendamt
Ein Jugendamt soll Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Situationen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Seine Aufgaben sind im Kinder- und Jugendhilfegesetz festgeschrieben. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz [Internet] (Sozialgesetzbuch [SGB] 8) ist die Grundlage für die Arbeit von Jugendämtern. Demnach hat jeder junge Mensch ein "Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit". So informiert ein Jugendamt zum Beispiel über:
Außerdem hilft es beispielsweise bei
Das Jugendamt nimmt auch Kinder und Jugendliche gegen den Willen ihrer Eltern in die Obhut, wenn das für das Kind besser ist. Alleinerziehenden Müttern steht es zur Seite, wenn es um Unterhaltsansprüche und Vaterschaftstests geht. Jugendarbeit ist Ländersache. Darum können die Aufgaben von Jugendämtern von Bundesland zu Bundesland in Umfang und Inhalt variieren. Jugendhilfe wird sowohl von freien als auch von öffentlichen Trägern angeboten. Beide stehen nicht in Konkurrenz zueinander, sonder unterstützen und ergänzen sich. So leisten beispielsweise Verbände, Gruppen und Initiativen Jugendarbeit. Die Jugendämter, die einen eigenen Auftritt im Internet haben, werden bei www.moses-online.org aufgelistet. Dort finden Interessierte auch eine Suchmaschine mit den Adressen aller bundesdeutschen Jugendämter.
|
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : Pfandbrief | Einlagensicherung und Anlegerentschädigung | Vollmacht gemäss Wechseleinzugsabkommen | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |