Impfungen
In der Gesundheitswirtschaft:
vaccinationsDurch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sind Leistungen für bestimmte Schutzimpfungen seit dem 1. April 2007 Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten Krankenkassen Impfungen aufgrund einer freiwilligen Satzungsregelung übernehmen. Auch nach der Neuregelung werden sogenannte Reiseimpfungen grundsätzlich nicht übernommen. Ausnahmsweise kann eine Kostenübernahme erfolgen, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, z.B. zur Verhinderung der Einschleppung von Kinderlähmung nach Deutschland. Impfungen aus Anlass eines beruflichen Auslandsaufenthalts sind vom Arbeitgeber zu übernehmen.
Der Gemeinsame Bundessausschuss bestimmt in Richtlinien auf der Basis der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut erstmals bis zum 30. Juni 2007 Einzelheiten zur Leistungspflicht. Krankenkassen haben auch weiterhin die Möglichkeit, zusätzliche, nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Impfleistungen als Satzungsleistungen zu übernehmen.
Darüber hinaus soll durch eine gezielte Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und den entsprechenden Behörden der Länder auch der Bereich des "aufsuchenden Impfens" in Kindergärten, Schulen und Senioreneinrichtungen gefördert werden. In diesem Zusammenhang haben sich die Krankenkassen durch Erstattung der Sachkosten, d.h. der Kosten des Impfstoffes und des Verbrauchsmaterials, an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Die Personalkosten trägt der öffentliche Gesundheitsdienst.
§ 20 d SGB V
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