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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Satzungsleistung

In der Gesundheitswirtschaft: Kassenspezifische Zusatzleistungen über den für alle gesetzlichen Krankenkassen identischen Leistungskatalog hinaus, deren Gewährleistung im Ermessen der einzelnen Krankenkasse steht. Damit haben Krankenkassen die Möglichkeit, gezielt auf Wünsche und Bedürfnisse ihrer Versicherten einzugehen und sich gegenüber anderen Krankenkassen wettbewerblich abzugrenzen. Allen Satzungsleistungen gemein ist der Sachverhalt, dass sie ausdrücklich im Gesetz zugelassen sein müssen. Der Gesetzgeber bestimmt folglich über die Zulässigkeit von Satzungsleistungen, während die einzelne Krankenkasse das Ausmaß von Satzungsleistungen festlegt. Als weiteres Merkmal von Satzungsleistungen kann angeführt werden, dass sie immer den Charakter einer „Kannleistung“ einnehmen, d. h. sie können, müssen aber nicht angeboten werden. Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es zahlreiche Leistungsbereiche, die eine Satzungsregelung beinhalten. Diese reichen von der Kostenerstattung über Häusliche Krankenpflege und Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten bis hin zu Schutzimpfungen. Aber auch Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung oder die Übernahme der Kosten für alternative Heilmethoden/ Naturheilverfahren fallen unter diese Rubrik. Gesundheitspolitisch ist ein klarer Trend in Richtung Ausweitung von Satzungsleistungen erkennbar. Der aufkommende Leistungswettbewerb zwischen den einzelnen Krankenkassen wird durch die Möglichkeit der Gewährung von kassenspezifischen Satzungsleistungen zunehmend bestimmt. Mit der zunehmenden Möglichkeit des Abschlusses selektiver Einzelverträge (siehe Einzelvertrag) gewinnt der Wettbewerb im Gesundheitswesen als ordnungspolitische Gestaltungsgröße daher immer mehr an Bedeutung. Bei Schutzimpfungen wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) ein Paradigmenwechsel eingeleitet. Waren Schutzimpfungen in der Vergangenheit (bis zum 31.03.2007) immer als kassenspezifische Satzungsleistung definiert, so haben sie mit Beginn dieser Gesundheitsreform den Charakter einer Pflichtleistung inne. Die Entscheidungskompetenz hierzu wurde dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf Grundlage einer Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) übertragen. Daneben können die Krankenkassen weitere Impfungen als Satzungsleistung anerkennen (z. B. im Bereich Reisemedizin).



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