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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Erbvertrag

Häufig wird zum Erbvertrag gegriffen, wenn der Erblasser zusammen mit seinen Erben seinen Nachlass verbindlicher als per Testament regeln möchte. Meist ist der Erbvertrag deshalb ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Mit dem Tod einer Vertragspartei tritt der Vertrag in Kraft. Die vertraglichen Vereinbarungen sind im Regelfall nicht einseitig aufkündbar. Obwohl es selten vorkommt, ist auch ein einseitiger Erbvertrag möglich. Der Vorteil des Erbvertrages gegenüber dem Testament ist die größere Sicherheit für den Erben und den Verstorbenen, dass vereinbarte Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllt werden.

Erbverträge können einseitig oder zweiseitig sein. Einseitig sind sie dann, wenn sich nur der Erblasser vertraglich verpflichtet und der Vertragspartner keine eigenen Verfügungen trifft. Dieser Fall ist aber seltener. Häufiger ist der zweiseitige Erbvertrag. Mit ihm verpflichten sich sowohl der Erblasser als auch der Erbe zu einer bestimmten Leistung. Auch der gemeinschaftliche Erbvertrag unter Paaren ist ein zweiseitiger Vertrag. Analog zum gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten können nichtverheiratete Lebenspartner per Erbvertrag regeln, was mit ihrem Nachlass geschieht, wenn einer der Partner stirbt.

Vertraglich gebunden ist beim Erbvertrag nur, wer den Erbvertrag unterzeichnet hat. Ein Erbvertrag bietet den Vertragspartnern eine relativ große Sicherheit, dass die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich eingehalten werden, da der Vertrag nur einvernehmlich geändert werden kann. Ausnahme: Im Erbvertrag sind auch einseitige Verfügungen getroffen worden. Dann kann der Verfügende - ähnlich wie beim gemeinschaftlichen Testament - diese einseitigen Anordnungen jederzeit widerrufen.

Erst mit dem Tod des Erblassers tritt der Erbvertrag in Kraft. Der Erblasser kann also zu Lebzeiten auch mit einem Erbvertrag weiterhin allein voll über sein Vermögen verfügen. Der Erbe kann dementsprechend seine Ansprüche auf die vertraglich zugesicherten Leistungen nur für das Vermögen geltend machen, das beim Tod des Erblassers noch vorhanden ist.

Mit einem Erbvertrag ist der Erbe auch nicht vor weiteren Miterben und deren Pflichtteil geschützt. Wenn der Erblasser beispielsweise erneut heiratet oder ein weiteres Kind bekommt, schmälern die Ansprüche der neuen Pflichtteilberechtigten auch das per Erbvertrag zugesicherte Erbe.

Per Erbvertrag kann der Erblasser sicherstellen, dass das Erbe in seinem Sinne verteilt und der Nachlass nicht zerrissen wird. Dies könnte ihm und anderen Betroffenen vor allem bei umfangreichem Besitz, insbesondere bei Immobilien- und Firmeneigentum, wichtig sein. Ebenso kann der Erbe dann darauf vertrauen, dass er - gegebenenfalls bei Erfüllung gewisser Pflichten - auch wirklich erbt.

Der Erbvertrag kann ebenso wie ein Testament nur vertragliche Verfügungen aufnehmen, die vom Gesetzgeber erlaubt sind. Dazu gehört die Erbeinsetzung einschließlich der Benennung von Vor-, Nach-, und Ersatzerben sowie die Ausstellung von Vermächtnissen und bestimmter Anordnungen.

Neben den vertraglichen Regelungen können im Erbvertrag weitere Verfügungen wie Teilungsanordnungen, Enterbung, Vormundschaft und dergleichen getroffen werden. Diese Verfügungen können rechtlich keinen Vertragscharakter erlangen und sind deshalb einseitig widerrufbar.

Im Gegensatz zu einem Testament kann ein Erbvertrag nur mit Hilfe eines Notars (siehe: Adressen) unter Anwesenheit aller Vertragspartner abgeschlossen werden. Die Vertragspartner müssen volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Nur Verlobte und Ehegatten können ausnahmsweise auch vor der Volljährigkeit mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter einen Erbvertrag abschließen. Gegen einen Hinterlegungsschein kann der Erbvertrag beim Nachlassgericht oder beim Notar verwahrt werden.

Soll der Erbvertrag geändert werden oder sollen bestimmte Verfügungen widerrufen werden, ist dies wiederum nur per Notar möglich. Bei der Änderung müssen alle Vertragspartner anwesend sein. Die Aufhebung muss wie der ursprüngliche Vertrag beurkundet werden und ist kostenpflichtig. Darüber hinaus kann ein Erbvertrag nur gekündigt werden, wenn besondere Umstände vorliegen.



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