Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Erbschein

Bei einem Todesfall ist der Erbschein für die Hinterbliebenen oft der einzige Ausweis, der ihr Erbrecht und die Ansprüche aus dem Erbe gegenüber Dritten dokumentiert. Der Erbschein muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Kontoumschreibungen auf die Erben, Grundbuchänderungen oder die Geltendmachung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen sind ohne den Nachweis eines Erbanspruchs durch einen Erbschein in der Regel nicht möglich.

Die Kosten eines Erbscheines entsprechen den Kosten der Eröffnung eines notariellen Testaments. Das Beantragungsverfahren für einen Erbschein kann sich unter Umständen über einen Zeitraum von rund sechs Monaten hinziehen. Es sollte daher genau geprüft werden, ob ein Erbschein im konkreten Fall notwendig ist, oder ob auf seine Beantragung verzichtet werden kann. Der Erbschein muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Existiert kein eigenhändiges (persönliches) oder notarielles (öffentliches), also von einem Notar beurkundetes Testament des Verstorbenen, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Diese wird im Erbschein ausgewiesen. Die Kosten eines Erbscheines entsprechen den Kosten der Eröffnung eines notariellen Testaments. Es sollte daher genau geprüft werden, ob ein Erbschein im konkreten Fall notwendig ist, oder ob auf seine Beantragung verzichtet werden kann.

Das durch einen Notar verwaltete öffentliche Testament kann in einigen Fällen einen Nachweis des Erbrechts durch den Erbschein überflüssig machen. Ein nicht notariell beurkundetes Testament reicht als Legitimationspapier für die Erben jedoch nicht aus. Hier ist der Erbschein die einzige Ausweismöglichkeit über eine rechtmäßige Erbschaft.

Der Erbschein muss beim Nachlassgericht (§ 2353, BGB) beantragt werden. Vorgelegt werden müssen dem Nachlassgericht:

  • das Familienstammbuch
  • die Sterbeurkunde
  • eventuelle Verfügungen des Verstorbenen
  • eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der gemachten Angaben.

Das Nachlassgericht hat die Frage der Erbansprüche zu klären. Wichtig ist, dass dem Nachlassgericht glaubhaft dargelegt werden kann, dass keine oder keine weiteren Verfügungen des Verstorbenen (wie handschriftliche Testamente) vorliegen. Der potentielle Erbe macht seine Angaben nach bestem Glauben und Gewissen (§§2355ff, BGB).

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann vor Gericht oder aber bei einem Notar erfolgen. Ein beauftragter Notar kann auch den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines beim Nachlassgericht für die Erben stellen.

Das Verfahren bis zur endgültigen Ausstellung eines Erbscheins kann bis zu sechs Monaten dauern. Zwischenzeitliche Verfügungen über Konten des Verstorbenen sind prinzipiell nur möglich, wenn dieser zu Lebzeiten eine Bankvollmacht über den Tod hinaus erteilt hat, beziehungsweise wenn ein Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall abgeschlossen wurde. Viele Banken bieten einen solchen Vertrag automatisch schon bei einer Kontoeröffnung an.

Gibt es keinen Alleinerben, sondern mehrere Erben spricht man von einer Erbengemeinschaft. Den Erben steht das Vermögen des Verstorbenen nur gemeinschaftlich zur Verfügung. Der Erbschein kann dann von jedem der Erben beantragt werden. Der Beantragende muss allerdings eidesstattliche Erklärungen der Miterben beim Nachlassgericht vorweisen können (§ 2357, BGB).



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Erbschaftsteuer
 
Erbvertrag
 
Weitere Begriffe : Vorsichtskasse | Declaration of Noncooperation | Nettogeschäft
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.