Auflassung
ist die Eigentumsübertragung bei Grundstücken. Veräußerer und Erwerber müssen hierzu gleichzeitig vor einer zuständigen Stelle (Notar, Grundbuchamt) erscheinen. Die Eintragung ins Grundbuch ist zwingend notwendig, ohne sie ist das Eigentum nicht übergegangen. Daher läßt man bis zum endgültigen Eintrag eine Auflassungsvormerkung vornehmen, die den Anspruch des Grundstückskäufers bereits vorab sichert.
Die zur Übereignung eines Grundstücks neben der Eintragung ins Grundbuch notwendige Einigung zwischen Verkäufer und Erwerber über den Eigentumsübertrag. Die Auflassung muss bei Anwesenheit der Vertragspartner vor einem Notar geklärt werden, kann aber auch vor Gericht erfolgen. Wer Geld in Grundstücken anlegt, sollte erst bezahlen, wenn die Eintragung erfolgt ist oder eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde. Es sollte sichergestellt werden, dass der Verkäufer über den Kaufpreis erst nach einer dieser Eintragungen verfügen kann, indem er auf ein Anderkonto oder Sperrkonto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung des Käufers und Verkäufers eingezahlt wird.
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