Sperrkonto
Bankkonto, über das ein Kontoinhaber nur erschwert bzw. nicht verfügen kann, z. B. bei Eintragung eines Sperrvermerks für ein Sparkonto bzw. Sparbuch (Kontosperre). Ein Konto, auf dem Mündelgelder angelegt werden, muss ein Sperrkonto sein. Ein Sperrkonto liegt auch vor bei einem Mietkautionskonto, das als Eigenkonto des Mieters mit Sperrvermerk zugunsten des Vermieters geführt wird. Zur Wirksamkeit der Verpfändung einer Sparkontoforderung muss dem kontoführenden Kreditinstitut die Verpfändung angezeigt werden (§ 1280 BGB). Der Umfang der Haftung einer verpfändeten Sparkontoforderung richtet sich nach der Höhe der Forderung, zu deren Sicherung die Verpfändung erfolgt (§ 1210 I i. V. mit § 1273 II BGB).
gesperrtes Konto.
Konto bei dem die Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers eingeschränkt ist; er kann regelmäßig nur gemeinsam mit einem Dritten, zu dessen Gunsten die Sperre erfolgt ist bzw. mit dessen Genehmigung, die vorhandenen Einlagen abheben.
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