Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
SperrjahrNach AktG einjährige Frist, die bei der Auflösung der AG seit dem 3. Aufruf der Gläubiger vergangen sein muss, bevor Vermögen verteilt werden darf. Nach GmbHG Frist für die Anmeldung einer Stammkapitalherabsetzung zum Handelsregister, die erst nach der 3. Aufforderung an die Gläubiger, sich zu melden, erfolgen darf.
|
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : Devisen | Markentreue | EU-Kommission | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |