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Berufung
Wer vor Gericht zieht, ist nicht darauf angewiesen, das Urteil, das er bekommt zu akzeptieren. Sowohl im Strafprozess als auch im Zivilprozess ist grundsätzlich jeder berechtigt, Berufung einzulegen, wenn er mit dem Urteil nicht einverstanden ist. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlen diese, dann wird die Berufung zurückgewiesen. Im Zivilprozess kann man Berufung einlegen gegen Endurteile der ersten Instanz. Außerdem ist sie möglich gegen das zweite Versäumnisurteil. Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat und beginnt in der Regel mit der Zustellung des Urteils. Im Strafverfahren gibt es einige Unterschiede zur Berufung im Zivilverfahren. Das hängt damit zusammen, dass es sich hier um ein Verfahren des Staates gegen einen Bürger handelt, dessen Rechte in viel stärkerem Maße berücksichtigt werden müssen, als das der Parteien im Zivilverfahren, die sich ja mehr oder weniger freiwillig streiten. Genauso wie im Zivilverfahren ist die Berufung aber auch hier eine zweite Tatsacheninstanz, in der auch neue Beweise zugelassen werden können. Es ist nicht notwendig, bei Einlegung der Berufung gegen ein Zivilprozessurteil gleich eine Begründung mitzuschicken. Die Begründung muss erst innerhalb eines Monats nach der Einlegung nachgereicht werden. Laut Gesetz muss in der Begründung neben den genauen Gründen, warum man Berufung einlegen will, auch ein Antrag darauf enthalten sein. Die Berufung ist außerdem nur dann zulässig, wenn die Berufungssumme, also der Betrag, um den in der Berufung gestritten werden soll, höher ist als 600 Euro (ebenso bei Arbeitsgerichtsverfahren. Die Sozialgerichtsbarkeit sieht ebenfalls solche Zulassungsvoraussetzungen (in der Regel 500 Euro Zulassungssumme). Für Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichtes in Zivilsachen ist das Landgericht zuständig. Das Amtsgericht entscheidet in erster Instanz immer dann, wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichtes ist Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) einzulegen, ebenso gegen alle Urteile des Amtsgerichtes in Kindschaftssachen und des Familiengerichtes. VerfahrenDie Berufungsinstanz ist eine weitere Tatsacheninstanz. Das bedeutet, dass die Parteien grundsätzlich neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel in den Prozess einbringen können, obwohl die Tatsachen bereits in der ersten Instanz geklärt wurden. Bereits erfolgte Beweisaufnahmen können wiederholt werden, zum Beispiel Zeugenvernehmungen oder die Besichtigung des Streitobjektes. Sie müssen aber nicht wiederholt werden, da die Ergebnisse aus der ersten Instanz voll verwertbar sind. UrteileIst die Berufung unzulässig, wird sie verworfen. Das bedeutet, dass das Urteil der ersten Instanz wieder maßgeblich ist. Gegen dieses Urteil ist unter bestimmten Voraussetzungen nur noch die Revision möglich. Wenn die Berufung zulässig und begründet ist, hebt das Gericht das erste Urteil auf. Darüber hinaus hat es die Wahl, den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen oder eine eigene Entscheidung zu treffen. Gleichzeitig entscheidet das Gericht auch über die Kosten des Verfahrens. Grundsätzlich trägt derjenige die Kosten beider Verfahren, der in der Berufungsinstanz verliert.
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