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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zivilprozess

Der Zivilprozess befasst sich mit allen Streitigkeiten aus dem Privatrecht. Geregelt wird der Ablauf in der Zivilprozessordnung (ZPO). Hier wird das Verfahren in den verschiedenen Instanzenwegen geregelt. Das Gerichtsverfahren gliedert sich in der Regel in drei Instanzen.

Erste Instanz

Zivilprozesse werden eröffnet, wenn der Kläger beim zuständigen Amts- oder Landgericht Klage einreicht. Der Fachausdruck ist "Klage erheben". Dann wird das Verfahren in den Instanzwegen geregelt. Nach der Erhebung der Klage folgt in der Regel die mündliche Verhandlung. Diese wird durch Schriftsätze vorbereitet, in denen die Parteien alle entscheidungsrelevanten Tatsachen vortragen sollen.

Bei besonders einfach gelagerten Fällen mit geringem Streitwert ist es möglich, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, wenn beide Parteien nicht widersprechen. Bei geringen Streitwerten - bis zu 600 Euro - ist vor Erhebung der Klage ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Das Gericht kann dann erst angerufen werden, wenn dort keine Einigung der Parteien erfolgte.

Sind die Tatsachenvorträge der Parteien in entscheidungsrelevanten Punkten unterschiedlich, so findet eine Beweisaufnahme statt, soweit das Gericht dies für erforderlich hält. Ein Beweis kann sein: Urkunden, Sachverständigengutachten oder auch die Vernehmung eines Zeugen. Eine solche Beweisaufnahme wird in der Regel in der mündlichen Verhandlung durchgeführt.

Nach der mündlichen Verhandlung ergeht, wenn sich die Parteien nicht einigen konnten, das Urteil. Hierzu wird ein so genannter Verkündungstermin anberaumt. Zu diesem erscheinen i. d. R. aber weder die Parteien noch beauftragte Anwälte. Das Gericht stellt das Urteil auf dem Postwege den Betroffenen zu.

Zweite Instanz (Berufung)

Wenn eine der Parteien mit dem Prozessergebnis unzufrieden ist, kann diese bei der nächsten Instanz Berufung einlegen, allerdings nur, wenn die Berufungssumme von 600 Euro erreicht wird oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung zugelassen hat. Die Berufung muss durch einen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden, da vor den höheren Gerichten Anwaltszwang herrscht. Geschieht dies nicht rechtzeitig, wird das Urteil rechtskräftig. Im Berufungsverfahren wird das Urteil nur in rechtlicher Hinsicht überprüft. Die für die Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen werden allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen erneut geprüft.

Dritte Instanz (Revision)

Schließlich kann in bestimmten Fällen noch das Revisionsgericht angerufen werden. Dort wird dann aber lediglich geprüft, ob das Berufungsgericht Gesetze nicht oder nicht richtig angewendet hat oder ob Verfahrensvorschriften verletzt wurden.



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