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Vorsorgeaufwendungen
Alle Kosten, die der sozialen Absicherung im Alter, bei Krankheit oder Unfall dienen, werden im Steuerrecht als Vorsorgeaufwendungen bezeichnet. Auch Versicherungen für den Erlebens- oder Todesfall und zur Versorgung von Hinterbliebenen gehören dazu. Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen nach dem Einkommensteuerrecht im Rahmen von Höchstgrenzen auch Beiträge zu Bausparkassen. Vorsorgeaufwendungen sind insbesondere die Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung. Dazu zählen die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Unfall- und Renten- und Pflegeversicherung. Private Absicherungen in Form von Kranken-, Lebens- und Unfall- oder Haftpflichtversicherungen werden steuerlich ebenfalls als Vorsorge anerkannt. Im Rahmen der jeweils geltenden Höchstbeträge gehören auch Beiträge zu Bausparkassen dazu. Auf der Lohnsteuerkarte wird dafür jedoch kein Freibetrag eingetragen. Soweit die Aufwendungen vom Finanzamt vorab anerkannt werden, sind sie bereits in der Vorsorgepauschale berücksichtigt, die in den Lohnsteuertarif eingearbeitet ist. Darüber hinaus gehende Aufwendungen können deshalb nur in der am Ende des Jahres zu stellenden Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie durch entsprechende Nachweise belegt sind. Allerdings gelten dabei vielfach Höchstbeträge und sonstige Einschränkungen.
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Weitere Begriffe : Urvertrauen | Adressenausfallrisiko bei Krediten, Behandlung | Devisenkaufoption | ||||||||||||||||||||||||||||
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