Kindergeld
Kindergeld ist eine Leistung, die entweder nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird, da es entweder eine steuerliche oder eine Sozialleistung ist. Kindergeld kann erhalten, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wer, falls er im Ausland lebt, in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist. Auch Ausländer, die eine Aufenthaltsgenehmigung haben, können Kindergeld erhalten. Es wird für Kinder gezahlt, die ihren Lebensmittelpunkt entweder in Deutschland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben. Nachdem es einige Zeit eine andere Regelung gab, erfolgt seit dem 1.1.1999 die Auszahlung des Kindergeldes wieder über die Familienkassen der Arbeitsämter (außer bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes).
Kinder, die für die Zahlung von Kindergeld in Frage kommen, sind im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder, also leibliche, aber auch angenommene Kinder, Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat sowie Pflegekinder, sofern der Antragsteller sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält. Die Pflegekinder müssen wie eigene Kinder zur Familie gehören. Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, und zwar in folgender monatlicher Höhe:
für das erste und zweite Kind jeweils 270 DM für das dritte Kind 300 DM
für jedes weitere Kind 350 DM
Berücksichtigt werden bei dieser Reihenfolge auch die sogenannten Zählkinder. Dabei handelt es sich um Kinder eines Elternteils, für die ein anderer Berechtigter das Kindergeld erhält. Hat beispielsweise ein Vater ein minderjähriges Kind, das bei der geschiedenen Ehefrau lebt, und zwei weitere minderjährige Kinder mit der neuen Gattin, so zählen diese beiden Kinder bei der Bemessung der Kindergeldhöhe als zweites und drittes Kind; ihre Kindergeldansprüche betragen also 570 DM im Gegensatz dazu, wenn man sie als erstes und zweites Kind bewerten würde, dann gäbe es nämlich nur 540 DM.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld gewährt werden. Ein Anspruch auf Kindergeld kann beispielsweise fortbestehen:
a) bis zum 21. Lebensjahr
für Kinder, die trotz aller eigenen und aller Bemühungen des Arbeitsamtes keinen Arbeitsplatz finden
b) bis zum 27. Lebensjahr
für Kinder, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden oder studieren, und zwar auch dann, wenn die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft zeitweilig unterbrochen wird, nicht aber bei Bezug von Erziehungsgeld bzw. während des Erziehungsurlaubs
für Kinder ohne Ausbildungsplatz, die sich ernsthaft um einen solchen Platz bemühen für Kinder im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr
c) über das 27. Lebensjahr hinaus
für behinderte Kinder, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (es können hier auch Suchtkrankheiten anerkannt werden), ohne altersmäßige Begrenzung für Kinder in der Ausbildung, die ihren Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt oder die sich freiwillig zu einem bis 3jährigen Wehrdienst verpflichtet haben, für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes.
Voraussetzung für eine Zahlung von Kindergeld für Kinder über 18 Jahre hinaus ist, daß ihre jährlichen Einkünfte 13.500 DM nicht überschreiten.
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