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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kindergeld / Kinderfreibetrag

Staatliche Leistungen sollen Familien mit Kindern finanziell entlasten. Eltern erhalten deshalb als Steuervergütung entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Beide Leistungen decken mindestens die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung in Höhe des Existenzminimums für Kinder ab.

Zunächst erhalten alle Eltern monatlich Kindergeld. Erst nach Ablauf des Jahres wird vom Finanzamt ausgerechnet, ob im Einzelfall der Kinderfreibetrag günstiger ist. Die offene Differenz wird dann im Einkommensteuerbescheid verrechnet, jedoch nur für Eltern mit hohem Einkommen. In etwa zehn Prozent der Fälle ist der Kinderfreibetrag tatsächlich günstiger.

Für beide Leistungen gilt: Anspruchsberechtigt ist, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und uneingeschränkt steuerpflichtig ist. Ausländer müssen eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis vorweisen. Kindergeld muss beantragt werden. Die Anträge sind an den Arbeitgeber oder an die Arbeitsagentur des ersten Wohnsitzes zu richten. Das Kindergeld wird von den Familienkassen der Arbeitsagenturen oder den öffentlichen Arbeitgebern ausgezahlt. Nicht nur leibliche Kinder, auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder und Enkel, die ständig im Haushalt der Eltern oder Großeltern leben, bekommen Kindergeld. Vollwaisen können für sich selbst Kindergeld beantragen. Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt.

Bei dauernd getrennt Lebenden und Geschiedenen sowie bei Eltern nicht ehelicher Kinder erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind lebt. Grundsätzlich steht beiden das Geld zu gleichen Teilen zu, wenn sie unterhaltspflichtig sind. Der Unterhalt zahlende Elternteil kann die Hälfte des Kindergeldes von der Unterhaltszahlung abziehen.

Kindergeld für Kinder ab 18 Jahren

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Kindergeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bezogen werden. Dies gilt für Kinder, die in einer Berufs- oder Schulausbildung stehen und deren eigene Einkünfte und Bezüge eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreiten. Schulausbildung bedeutet hier Schule im weitesten Sinn, das heißt der Besuch von berufsbildenden Schulen, Meisterschulen, Fach- und Fachhochschulen und von Hochschulen. Eingeschlossen ist die Ferienzeit zwischen den Ausbildungsabschnitten und Praktika, welche die Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorschreiben. Kindergeld erhalten über 18-Jährige auch, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen konnten. Dies muss durch geeignete Unterlagen, zum Beispiel Bewerbungen und Absagen oder der Meldung beim Arbeitsamt nachgewiesen werden. Kinder, die arbeitslos sind, werden nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt. Sie müssen der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung gestanden haben.

Während des Wehr- oder Zivildienstes wird Kindergeld nur gezahlt, wenn mit dem Dienst eine Ausbildung unterbrochen wird. Anspruch auf Kindergeld besteht auch während einer Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungen oder einer Ausbildung und dem Wehr- beziehungsweise Zivildienst. Über das 27. Lebensjahr hinaus werden Kinder berücksichtigt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befanden und auch Wehr- oder Zivildienst geleistet haben. Der Bezugszeitraum verlängert sich dann um die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes. Behinderte Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst ausreichend für ihren Unterhalt sorgen können, erhalten ebenfalls über das 27. Lebensjahr hinaus Kindergeld.

Nicht gezahlt wird dieses Geld in der Zeit, in der Schule oder Ausbildung wegen Schwangerschaft oder Kindererziehung unterbrochen werden.



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