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Waisenrente
Die Waisenrente wird von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Sie soll die Kinder im Falle des Todes eines oder beider Elternteile finanziell absichern. Wie die Witwen- und die Erziehungsrente gehört die Waisenrente zu den Hinterbliebenenrenten, die die zurückbleibenden Angehörigen für den ausfallenden Unterhalt entschädigen sollen. Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet in ihren Zahlungen zwischen einer Halbwaisen- und einer Vollwaisenrente. Die Halbwaisenrente wird dann gezahlt, wenn der oder die Waisen noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil haben und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllte. Sie beträgt zehn Prozent der Erwerbsunfähigkeitsrente. In Abhängigkeit von den über die allgemeine Wartezeit hinausgehenden rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen wird außerdem ein Zuschlag gezahlt. Sind beide unterhaltspflichtige Elternteile verstorben, so besteht ein Anspruch auf Vollwaisenrente. Ihre Höhe ergibt sich aus den Versicherungen beider verstorbener Elternteile, wenn sie die allgemeine Wartezeit vorher erfüllten. Hierfür werden die Erwerbsunfähigkeitsrenten verstorbener Elternteile addiert und von dieser Summe 20 Prozent als Vollwaisenrente gezahlt. Ebenso wie bei der Halbwaisenrente wird ein Zuschlag gezahlt, der sich an den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen mit der höchsten Rente orientiert. Bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres des Kindes wird die Waisenrente uneingeschränkt gezahlt. Darüber hinausgehend wird sie jedoch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, wenn die Waise:
Wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch den Wehr- oder Ersatzdienst unterbrochen oder aufgeschoben wird, so kann sich der Anspruch auf Waisenrente auch über das 27. Lebensjahr hinaus verlängern. Außerdem wird ab der Vollendung des 18. Lebensjahres das Einkommen der Waise zu 40 Prozent auf die Waisenrente angerechnet.
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Weitere Begriffe : Elite, oligarchische | Desorganisation | intrinsisch | ||||||||||||||||||||||||||||
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