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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Studenten

Studenten als geringfügig Beschäftigte (mit höchstens 325,- EUR pro Monat) und unter 15 Stunden pro Woche): Sie zahlen pauschal 12 % Rentenversicherungsbeitrag und zusätzlich 10 % Krankenversicherungsbeitrag, wenn der Student/die Studentin bei einer gesetzlichen Kasse versichert ist.



Studenten mit 15 bis 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit und mehr als 325,- EUR Entgelt: Es sind 19,5 % Beitrag an die Rentenversicherung zu zahlen, die sich Arbeitgeber und Student(in) teilen. Der Student bleibt beitragsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.



Studenten mit mehr als 20 Wochenstunden Beschäftigung: Normale Beiträge zur Sozialversicherung fallen an, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen.



Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung (mehr als 20 Stunden pro Woche) während der Vorlesungszeit bleibt beitragsfrei. Wiederholen sich solche Beschäftigungen, kommt es auf die "Berufsmäßigkeit" an: Mehr als 26 Wochen pro Jahr führt zur Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Mehr als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage führt ebenfalls zur Beitragspflicht in der Rentenversicherung.



(Hinweis: Auf Grund stetiger Anpassungen können die prozentualen Angaben abweichen - erfragen Sie daher gegebenfalls die aktuellen Werte beim zuständigen Sozialversicherungsträger)



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