Studenten-Krankenversicherung
In der Gesundheitswirtschaft:
students’ health insurance
Studenten an staatlichen Hochschulen sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 14. Fachsemester, längstens bis zum vollendeten 30. Lebensjahr pflichtversichert. Diese Begrenzung wurde mit dem Gesundheitsreform-Gesetz eingeführt, um einen Missbrauch der kostengünstigen studentischen Krankenversicherung zu verhindern. Ausnahmen hiervon gelten insbesondere bei besonderen familiären oder persönlichen Gründen (z.B. Zweiter Bildungsweg, Behinderung, Wehr- oder Zivildienst).
Die studentische Krankenversicherung wird nur durchgeführt, wenn keine andere Pflicht- oder Familienversicherung besteht. In der Regel sind Studenten, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr beitragsfrei familienversichert. Der für alle Kassenarten einheitliche Beitrag orientiert sich an den BAFöG-Bedarfssätzen und einem anteiligen durchschnittlichen Beitragssatz aller Krankenkassen.
§§ 5, 236, 245 SGB V
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|