Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Beitragsbemessung

In der Gesundheitswirtschaft: assessment of contributions In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz der Globaläquivalenz: Die Ausgaben dürfen grundsätzlich nicht durch Kredite, sondern müssen aus den Beiträgen und sonstigen Einnahmen (z.Beitragsbemessung Ersatzansprüche, Vermögenserträge, Verwaltungskostenersatz) finanziert werden. Die Krankenkassen müssen ihre Beiträge daher so bemessen, dass die Beitragseinnahmen mit den sonstigen Einnahmen die Ausgaben und die gesetzlich vorgeschriebene Rücklage decken. Hierzu legt die Selbstverwaltung der Krankenkassen in ihrer Satzung einen Beitragssatz fest. Beitragssatzanpassungen erfolgen durch Beitragssatzerhöhungen oder -ermäßigungen, die die Selbstverwaltung der Krankenkassen per Satzung beschließen können. Zur Stabilisierung der Beitragssätze sah das GKV-Modernisierungsgesetz vor, dass Einsparungen aufgrund von Leistungskürzungen und erhöhten Zuzahlungen für Beitragssatzsenkungen und nicht zur Auffüllung der Rücklagen bzw. zum Schuldenabbau zu verwenden sind. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wird zum 1. Januar 2009 die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Einführung des Gesundheitsfonds neu gestaltet. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann – wie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenvesicherung bereits heute – ein einheitlicher Beitragssatz für alle Krankenkassen. § 220 SGB V



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Beitragsbedarf
 
Beitragsbemessungsgrenze
 
Weitere Begriffe : Bankabsatzsegment | Shorthedge, -hedging | Familiendesorganisation
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.