Beitragsbedarf
In der Gesundheitswirtschaft:
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Im Risikostrukturausgleich (RSA) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhält jede Krankenkasse für die Versorgung ihrer Versicherten einen Geldbetrag, den so genannten Beitragsbedarf oder auch objektiven Finanzbedarf. Um den Beitragsbedarf zu berechnen, wurden zu Beginn der RSA-Einführung zunächst die durchschnittlichen Versorgungskosten je Versicherten anhand der Faktoren Alter und Geschlecht, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und Krankengeldansprüche sowie seit 2003 die Einschreibung in Disease-Management-Programme ermittelt.
Zusätzlich werden seit 2002 alle Kosten, die 20.450 Euro pro Jahr und Versicherten überschreiten, durch einen Risikopool teilweise ausgeglichen. Verwaltungskosten, Satzungs- und Ermessensleistungen finden keine Berücksichtigung. Auf der Grundlage dieser durchschnittlichen Versorgungskostenwird anhand der Anzahl und Struktur der Versicherten jeder Krankenkasse deren Beitragsbedarf berechnet und an die Krankenkassen ausgezahlt.
Für die Durchführung ist das Bundesversicherungsamt verantwortlich. Die im Gesetz zur Reform des RSA in der GKV vorgesehene Weiterentwicklung zum morbiditätsorientierten RSA wurde mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz auf den 1. Januar 2009 verschoben. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzdefiniert das neue Verfahren zum morbiditätsorientierten RSA im Zusammenhang mit der Einführung des Gesundheitsfonds.
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