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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Risikopool

In der Gesundheitswirtschaft: Ein seit Januar 2002 existierender, aus den Mitteln aller gesetzlichen Krankenkassen finanzierter Geldmittelpool, der ergänzend zum Risikostrukturausgleich (RSA) besonders aufwändige Leistungsfälle zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen teilweise ausgleichen soll. Die Vorschriften zum Risikopool besagen, dass dann, wenn ein bestimmter Schwellenwert (zurzeit 20.450 Euro pro Jahr) bei den ausgleichsfähigen Leistungsausgaben eines Versicherten überschritten wird, alle den Schwellenwert übersteigenden Kosten der betreffenden Krankenkasse zu 60 Prozent durch den Risikopool erstattet werden. Die Beitragsbedarfszuweisungen im RSA werden zur Finanzierung des Risikopools entsprechend abgesenkt. In der Gesundheitswirtschaft: risk structure compensation pool Mit dem Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung werden seit 2002 ergänzend zum Risikostrukturausgleich (RSA) die finanziellen Belastungen für besonders aufwändige Leistungsfälle zwischen den Krankenkassen teilweise durch den Risikopool ausgeglichen: Übersteigen die wichtigsten Leistungsausgaben eines Versicherten den Schwellenwert von zurzeit 20.450 Euro pro Jahr, werden die den Schwellenwert übersteigenden Kosten den Krankenkassen zu 60 Prozent durch den Risikopool erstattet. Finanziert wird der Risikopool durch eine entsprechende Absenkung der Beitragsbedarfszuweisungen im RSA. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wird der bisherige RSA im Rahmen der Finanzierungsreform zum 1. Januar 2009 zu einem morbiditätsorientierten RSA weiterentwickelt. Der morbiditätsorientierte RSA wird dann Bestandteil des Zuweisungsverfahrens der Gelder aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen. Mit diesem neuen RSA entfällt der bisherige Risikopool, da die Morbiditätsunterschiede der Versicherten ab 2009 durch Morbiditätszuschläge für 50 bis 80 ausgewählte schwerwiegende und kostenintensive Krankheiten präziser ausgeglichen werden. Die Auswahl der Krankheiten obliegt dem wissenschaftlichen Beirat des Bundesversicherungsamtes. § 269 SGB V



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