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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Ermächtigung von Krankenhausärzten

In der Gesundheitswirtschaft: authorization of hospital doctors Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung setzt grundsätzlich eine entsprechende Berechtigung voraus, entweder in Form der Zulassung oder der Ermächtigung. Um den Vorrang vertragsärztlicher Versorgung zu wahren ("ambulant vor stationär"), dürfen Ermächtigungen für die ambulante Versorgung durch Krankenhausärzte nur subsidiär erteilt werden. Im Regelfall war es bis zum Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes nicht möglich, gleichzeitig für die vertragsärztliche oder psychotherapeutische Versorgung zugelassen und in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung angestellt zu sein. Dies ist nach dem neuen Vertragsarztrecht ab 1. Januar 2007 durch Änderung der Zulassungsverordnung jetzt gestattet: Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar. Allerdings gelten die zeitlichen Beschränkungen bei einer Vollzulassung weiterhin. Bei einer halben Stelle in einem Krankenhaus muss daher die Zulassung entsprechend beschränkt werden. Zuständig sind die Zulassungsausschüsse der KassenärztlichenVereinigungen. Die Vergütung erfolgt nach den Regelungen der ambulanten ärztlichen Vergütung. § 116 SGB V, § 20 Zulassungsverordnung



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