Verwahrer
neben dem Hinterleger Partei eines Verwahrungsvertrages; i. S. des Depotgesetzes ein Kaufmann, dem im Betriebe seines Handelsgewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden. Verwahrer sind Kreditinstitute sowie Deutsche Börse Clearing AG (DBC).
Vgl. auch: geschlossenes Depot
Vgl. auch: offenes Depot
Vgl. auch: Zwischenverwahrer
1. Nach DepG Kaufmann, der im Betrieb seines Handelsgewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung entgegennimmt. Banken sind in diesem Sinne im Rahmen ihres Depotgeschäfts - Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren - Verwahrer. 2. I. w. S. jede Verwahrtätigkeit einer Bank, also vor allem auch die im Stahlkammer- bzw. Tresorgeschäft, die durch das DepG nicht erfasst werden.
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