Verursacherprinzip
Das Verursacherprinzip ist ein Grundsatz des Umweltschutzes, wonach Kosten umweltrechtlicher Maßnahmen dem Verursacher angelastet werden sollen. Das V. ist in zahlreichen umweltrechtlichen Gesetzen (z.B. Abwasserabgaben, Abfallrecht) aber keineswegs durchgängig verwirklicht. Für die Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaften ist es Verfassungsgrundsatz.
Zurechnung der Kosten von Umweltbelastungen, die in Form von - Externalitäten auftreten. Nach dem Verursacherprinzip sollen die externen Kosten demjenigen zugerechnet werden, der für ihre Entstehung verantwortlich ist. Die Anwendung dieses Prinzips stößt grundsätzlich auf zwei Schwierigkeiten: a) Die Identifizierung des Verursachers ist mitunter nicht eindeutig möglich. Beispielsweise läßt sich kaum entscheiden, ob der Produzent eines Gutes der Verursacher für die bei der Produktion anfallenden externen Kosten ist oder der Konsument, der dieses Gut nachfragt. b) Insbes. durch das sog. - COASETheorem ist das Verursacherprinzip grundsätzlich in Frage gestellt worden. Ronald COASE hat darauf aufmerksam gemacht, dass externe Effekte grundsätzlich wechselseitiger Natur sind. Verursacht eine von A durchgeführte Aktivität externe Kosten bei B, also Kosten, die vom Preissystem nicht internalisiert werden, so liegt zwar ein externer Effekt vor, aber die Unterlassung der Aktivität würde dazu führen, dass A einen Nutzenverlust in Kauf nehmen müßte. COASE macht deutlich, dass es bei der effizienten Internalisierung externer Effekte darum gehen muß, die Kosten und Nutzen beider an dem Effekt beteiligten Seiten zu berücksichtigen. Die Diskussion um das COASE-Theorem hat deutlich gemacht, dass die Frage, wem die sozialen Kosten tatsächlich angelastet werden, ausschließlich für die Verteilung maßgeblich ist, nicht jedoch für die allokative Effizienz. Diese ist immer dann erreicht, wenn es zu einer Zurechnung der Kosten kommt (gleichgültig, ob dies beim Verursacher oder beim »Geschädigten« der Fall ist). Interpretiert man das Verursacherprinzip in der zuletzt genannten Form, d.h., sieht man es immer dann als erfüllt an, wenn die externen Kosten einer der an dem externen Effekt beteiligten Parteien zugerechnet werden, so ist es vom Gemeinlastprinzip zu unterscheiden, bei dem die externen Kosten von der Gesamtheit aller Steuerzahler getragen werden. Unter Effizienzaspekten ist das Gemeinlastprinzip dem Verursacherprinzip unterlegen, denn durch die Überwälzung der externen Kosten auf die Allgemeinheit wird in aller Regel eine effiziente Internalisierung des externen Effekts verhindern. Literatur: Weimann, J. (1995). Coase, R. (1960). Schweizer, U. (1988)
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