Aktionärsrechte
Die Rechte der Anteilseigner einer AG sind vor allem durch AktG und Satzung der AG bestimmt. Die Aktionärsrechte werden teils in, teils außerhalb der Hauptversammlung (HV) realisiert. Dazu gehört das Teilnahmerecht an der HV; Stimmrecht ist das Recht, das jede Aktie gewährt; Vorzugsaktien können auch ohne Stimmrecht emittiert werden. Weiteres Recht ist das Auskunftsrecht in der HV. Außerhalb der HV hat der Aktionär das Recht auf Sondermitteilung. Das AktG verlangt, dass der Vorstand innerhalb von 12 Tagen nach Bekanntmachung der Einberufung der HV im Bundesanzeiger den Aktionären die HV-Einberufung, Tagesordnungsbekanntmachung sowie etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, seiner Begründung und der etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der AG zu übersenden hat. Da die Willensbildung in der HV nach dem Prinzip der Stimmenmehrheit vor sich geht, haben der einzelne Aktionär und z.T. auch bestimmte Aktionärsminderheiten Schutzbedürfnisse. Daher existieren Einzelrechte von Aktionären als auch spezielle Minderheitenbefugnisse.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|