Hauptversammlung (HV) der AG, Beschlußfassung
Die Beschlüsse der HV werden meist nach dem Grundsatz der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse vorschreiben. Für Beschlüsse besonderer Tragweite ist eine Kapitalmehrheit von mindestens 75% des bei Beschlussfassung vertretenen Kapitals vorgeschrieben, unter anderem: Beschlussfassung über die Nachgründung, d.h. über Verträge, aufgrund derer die AG innerhalb von 2 Jahren seit Eintragung ins Handelsregister Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände erwerben will, für die sie eine 10% des Grundkapitals übersteigende Vergütung zu leisten hat; Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht; Beschlussfassung über Kapitalbeschaffungsmaßnahmen: Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen, bedingte Kapitalerhöhung, genehmigtes Kapital, Ausgabe von Wandel-, Options-, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten; Beschlussfassung über Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von offenen Rücklagen in Grundkapital; Beschlussfassung über Kapitalherabsetzungsmaßnahmen.
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