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Genehmigtes Kapitalist nach §§ 202 ff AktG eine Ermächtigung der Hauptversammlung an den Vorstand, innerhalb von 5 Jahren nach diesem Beschluß das Grundkapital durch Ausgabe junger Aktien zu erhöhen. Der Vorstand kann dann den börsenmäßig günstigsten Zeitpunkt wählen.
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Weitere Begriffe : Zinserfolg, -ergebnis | Effekte, externe | Gesetz, ökonomisches | ||||||||||||||||||||||||||||
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