Bedingte Kapitalerhöhung
kommt vor beim Eintausch von Wandelschuldverschreibungen (Schuldverschreibung), bei Vorbereitung einer Fusion oder bei Gewährung von ßelegschafts-aktien. Dabei wird der Vorstand einer AG durch die Hauptversammlung zur Aufstockung des Grundkapitals ermächtigt, und zwar in dem Maße, wie von einem vorher eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf 50% des Grundkapitals nicht überschreiten. Geregelt in §§ 192 ff AktG. Nicht zu verwechseln mit dem genehmigten Kapital.
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