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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Konzernrecht

Teilgebiet des Gesellschaftsrechts, das überwiegend im Dritten Buch des Aktiengesetzes (AktG) (33 291-337 AktG) kodifiziert ist. Die Überschrift dieses Abschnitts “verbundene Unternehmen” deutet bereits an, dass das Konzernrecht nicht nur das Recht des Konzerns i. e. S. (vgl. dazu § 18 AktG), sondern umfassend das Recht der (z. B. durch Kapitalbeteiligung [Beteiligung] oder Unternehmensvertrag entstandenen) Unternehmensverbindungen (vgl. z. B. §§ 15-17, 19 AktG) regeln soll. Die genannten Vorschriften der §§ 291-337 AktG erfassen unmittelbar jedoch nur Unternehmensverbindungen, an denen eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) beteiligt ist, und sind v. a. als Schutzrecht für das abhängige Unternehmen, deren Aktionäre (auch außenstehende Aktionäre) und Gläubiger ausgestaltet. Gesetzliche Regelungen über die zunehmend bedeutenden Beziehungen zwischen mehreren Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Konzern) oder unter Personengesellschaften fehlen dagegen. Auch wenn die Normen des Aktienkonzernrechts auf diese Sachverhalte teilweise analog angewendet werden, bleibt das Konzernrecht eine unvollständige und ergänzungsbedürftige Materie. – Zum Konzernrecht gehören außerdem das Konzernsteuerrecht und das Recht der Rechnungslegung im Konzern (§§ 290-315 HGB; Konzernabschluss). Vorschriften über die Konzernrechnungslegung der Kreditinstitute enthalten §§ 340 i, j HGB. Das im AktG geregelte Recht der verbundenen Unternehmen (§§ 291-338).



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