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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Konzernabschluss

Stehen in einem Konzern die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört dem Mutterunternehmen eine Beteiligung nach §271 Abs.1 HGB an dem oder den anderen unter der einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen (Tochterunternehmen), so haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahres für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss (bestehend aus Konzernbilanz, Konzern-Gewinn und -Verlustrechnung und Konzernanhang) und einen Konzernlagebericht aufzustellen. Jahresabschluß einer Gruppe von Unternehmen, die zwar rechtlich selbständig sind, aber eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses obliegt ausschließlich dem Mutterunternehmen. Der Inhalt und die Form des Konzernabschlusses sind in § 297 HGB geregelt. Der Konzernabschluß besteht aus der Konzernbilanz, der- Konzern-Gewinn-und Verlustrechnung und dem Konzernanhang, die eine Einheit bilden. Der Konzernabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Konzernabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen. Im Konzernabschluß ist die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der einbezogenen Unternehmungen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären ( Einheitstheorie). Dazu ist eine Konsolidierung vorzunehmen. Der Jahresabschluß eines Kon zerns, bestehend (nach AktG 1965) aus Konzernbilanz und KonzernGewinn und Verlustrechnung, der von der Obergesellschaft, die die ein heitliche Leitung im Konzern ausübt, aufgestellt wird. Die einzelnen Unternehmen eines Konzerns sind jeweils zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Allerdings hat der Einzelabschluss eines einzelnen Konzernunternehmens im Vergleich zum Jahresabschluss eines wirtschaftlich selbständigen Unternehmens nur eine verminderte Aussagekraft. Dies hat im Wesentlichen folgende Ursachen: (1) Im Einzelabschluss werden die Lieferungen und Leistungen zwischen den Konzernunternehmen wie Geschäfte mit Dritten behandelt, obwohl der Marktmechanismus u. U. ausgeschaltet ist. Dadurch können Gewinne zwischen Konzernunternehmen verlagert werden, so dass die Darstellung der Ertragslage in den Einzelabschlüssen der Konzernunternehmen wenig aussagefähig ist. (2) Die wirtschaftliche Lage eines einzelnen Konzernunternehmens lässt sich umso weniger beurteilen, je stärker das Konzernunternehmen wirtschaftlich vom Gesamtkonzern abhängig ist. Die finanzielle Lage des Konzernunternehmens lässt sich nur beurteilen, wenn der Konzern als Ganzes betrachtet wird. Daher sind Konzerne zur Erstellung und Offenlegung eines Konzernabschluss verpflichtet (§§290–315 HGB und §§11–15 PublG). Der Konzernabschluss hat primär die Aufgabe, den Anteilseignern ein möglichst zutreffendes Bild von der wirtschaftlichen Lage des Konzerns zu vermitteln (Informationsfunktion). Unter Ausschaltung der konzerninternen Beziehungen wird die Vermögens-, Finanz- und Erfolgslage des gesamten Konzerns dargestellt. – Die Konzernrechnungslegungspflicht setzt zum einen voraus, dass zwischen den Konzernunternehmen ein hierarchisches Verhältnis besteht: Ein Unternehmen (die Muttergesellschaft) steht zu einem oder mehreren anderen Unternehmen (den Tochterunternehmen) in einem Überordnungsverhältnis (sog. Mutter-Tochter-Verhältnis). Ein Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft muss einen Konzernabschluss nach HGB aufstellen, wenn es die einheitliche Leitung ausübt und eine Beteiligung an der Tochter hält (Konzept der einheitlichen Leitung nach §290 I HGB) oder die Kontrolle über die Tochter durch Stimmrechtsmehrheit, Organmacht bzw. Beherrschungsvertrag hat (Control-Konzept nach §290 II HGB). Für Mutterunternehmen, die keine Kapitalgesellschaft sind, ist die Aufstellungspflicht im PublG geregelt (Konzept der einheitlichen Leitung nach §11 PublG). Konzerne sind aber nur dann zur Aufstellung eines Konzernabschluss verpflichtet, wenn sie eine bestimmte Mindestgröße überschreiten. Als Größenkriterien werden sowohl in §293 HGB als auch in §11 PublG die für Kapitalgesellschaften (§267 HGB) bekannten Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl herangezogen (Größenklassen der Kapitalgesellschaften). Ein Mutterunternehmen ist dann aufstellungspflichtig, wenn mindestens zwei der drei angegebenen Grenzwerte an zwei bzw. drei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen überschritten werden (vgl. Abbildung “Konzernabschluss – Kriterien bezüglich Aufstellungspflicht”). Bei der Bruttomethode (§293 I Nr. 1 HGB) ermittelt man die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse, indem die Werte der Einzelabschlüsse der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen zum Abschlussstichtag des Mutterunternehmens addiert werden. Bei der Nettomethode (§293 I Nr. 2 HGB, §11 I PublG) werden die Werte des konsolidierten Jahresabschlusses herangezogen, in dem konzerninterne Verflechtungen bereits eliminiert sind. Der Konzernabschluss besteht wie der Einzelabschluss der Kapitalgesellschaft aus Konzernbilanz, Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Konzernanhang sowie Konzernlagebericht. Die Aufstellung des Konzernabschluss erfordert folgende Arbeitsschritte: Im ersten Schritt werden die Einzelabschlüsse an die konzerneinheitliche Bilanzierung angepasst und soweit erforderlich in DM umgerechnet. Das Ergebnis sind die Handelsbilanzen II und die GuV II. Im zweiten Schritt werden die einzelnen Posten der Handelsbilanzen II und der GuV II aller Konzernunternehmen zur Konzern-Summenbilanz und Konzern-Summen-GuV addiert. Im dritten Schritt folgt die Konsolidierung, aus der Summenbilanz und der Summen-GuV werden die konzerninternen Verflechtungen eliminiert. Vgl. auch: Konzernrechnungslegung der Kreditinstitute



 
Weitere Begriffe : Bürohandel | Investitionslenkung | Expansion, soziale
 
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