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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Konzernabschluss, -lagebericht, -zwischenabschluss bei Banken nach HGB

Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben nach § 340 i HGB unabhängig von ihrer Grösse einen Konzernabschluss und -lagebericht nach entspr. HGB-Vorschriften vorzulegen. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform von Instituten bestehen, bleiben unberührt. Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 340a-340g HGB über den Jahresabschluss und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit Sitz im HGB-Geltungsbe-reich geltenden HGB-Vorschriften im Wesentlichen entspr. anzuwenden, soweit sie für grosse Kapitalgesellschaften gelten. Als Kreditinstitute gelten hierbei auch Mutterunternehmen, deren einziger Unternehmenszweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschl. oder überwieg. Kreditinstitute sind. Sofern Kreditinstitute Konzernzwischenabschlüsse zur Ermittlung von Konzernzwischenergebnissen i.S.d. KWG aufstellen, gelten die Bestimmungen über den Konzernabschluss und über die Prüfung entspr. Unterschiedliche Tätigkeit i.S.d. §395 HGB liegt nicht vor, wenn das Tochterunternehmen eines Kreditinstituts eine Tätigkeit ausübt, die unmittelbare Verlängerung der Banktätigkeit oder Hilfstätigkeit für das Mutterunternehmen darstellt. Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, in seinen Konzernabschluss nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, hat es den Jahresabschluss dieses Unternehmens seinem Konzernabschluss beizufügen und im Konzernanhang zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.



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Weitere Begriffe : Wertpapierpensionsgeschäfte im Eigenmittelgrundsatz | Nachhaltigkeit (Sustainability) | DISG
 
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