Rechtsform von Instituten
Kreditinstitute, die eine Geschäftsbetriebserlaubnis nach § 32 KWG benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden. Wird ein Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform eines Einzelhandelskaufmanns betrieben, hat der Inhaber angemessene Vorkehrungen für den Schutz seiner Kunden für den Fall zu treffen, dass auf Grund seines Todes, seiner Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen das Institut seine Geschäftstätigkeit einstellt.
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