Rechtsform von privatrechtlichen Banken (Instituten)
Als Kapitalgesellschaften: AG, GmbH, KGaA; als Personengesellschaften: KG, oHG. Nach § 2a KWG dürfen Banken, die eine Geschäftsbetriebserlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG benötigen, nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden (»Vieraugenprinzip«). Ansonsten sind alle verfügbaren Rechtsformen zulässig, soweit nicht für bestimmte Spezialbanken bestimmte Rechtsformen gesetzlich ausdrückl. vorgeschrieben sind.
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