Konzernabschluss, Bekanntmachung
Der Vorstand der Obergesellschaft eines Konzerns hat unverzüglich nach der Hauptversammlung über den Jahresabschluss den Konzernabschluss mit Bestätigungsvermerk und den Konzernlagebericht zum Handelsregister des Sitzes der Obergesellschaft einzureichen. Der dem eingereichten Konzernabschluss beigefügte Bestätigungsvermerk muß von den Konzernabschlussprüfern unterschrieben sein. Der Vorstand der Obergesellschaft hat den Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss in den Gesellschaftsblättern der Obergesellschaft bekanntzumachen und die Bekanntmachung zum Handelsregister des Sitzes der Obergesellschaft einzureichen.
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