Gesellschaftsblätter
Publizierungsorgane für Veröffentlichungen von Gesellschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften. Aktiengesellschaften haben die durch die Gesellschaftsblätter zu bewirkenden Bekanntmachungen zwingend im Bundesanzeiger vorzunehmen (§ 25 S. 1 AktG). Daneben kann die Satzung andere Blätter als Gesellschaftsblätter bezeichnen (§ 25 S. 2 AktG). Als solche kommen grundsätzlich alle Arten von allgemein zugänglichen Zeitschriften und Zeitungen in Betracht.
Für die Veröffentlichungen der Aktienbank vorgesehene Publikationsorgane (neben dem Bundesanzeiger). I. d. R. in der Satzung bestimmt.
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