Sonderprüfung
Bei der AG von Aktionären, die Minderheitsrechte auf Grund bestimmter Kapitalanteile geltend machen können, forderbare Prüfung von Vorgängen bei der Gründung und der Geschäftsführung der Gesellschaft (§ 142 AktG). Eine weitere Art der Sonderprüfung betrifft eine solche hins. unzulässiger Unterbewertungen im Jahresabschluss oder fehlender Angaben im Lagebericht (§§ 258-261 AktG). Letztere Möglichkeit einer Sonderprüfung ist bei Banken erheblich eingeschränkt.
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