Sonderprüfung bei Bewertungsverstössen in der Bankbilanz
Soweit in der Bankbilanz Bewertungsverstösse vermutet werden, können Sonderprüfer bei Banken in den Rechtsformen der AG und der KGaA - bei anderen gilt dies ohnehin nicht - nur bestellt werden, um zu prüfen, ob 1. Posten - ausgenommen Forderungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens - nicht unwesentlich unterbewertet sind; 2. Forderungen oder Wertpapiere des Umlaufvermögens mit einem niedrigeren Wert angesetzt sind, als nach % 340f. HGB zulässig ist - was angesichts der dort gewählten Formulierung praktisch ohne Bedeutung ist - oder 3. der Anhang die Angaben nicht oder nicht vollständig enthält und der Bankvorstand in der Bank-HV die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift der HV verlangt worden ist.
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