Bankvorstand
Bankgeschäftsleitung(sorgan). Das gesetzlich vorgeschriebene oberste geschäftsführende Organ der Banken in den Rechtsformen der AG, KGaA, Genossenschaft, aber auch Sparkassen und Landesbanken sowie Kreditinstitute mit Sonderaufgaben (Vorstandsverfassung). Der Bankvorstand wird nach dem AktG auf max. 5 Jahre vom Aufsichtsrat bestellt; er wird auch ggf. von diesem abberufen. Er muss wegen des Vieraugenprinzips aus mehreren Personen - mind. 2 - bestehen, die persönlich zuverlässig sein und ausreichende fachliche Kenntnisse i. S. d. KWG haben müssen. Der Vorstand leitet die Bank in eigener Verantwortung und ist im Aussenverhältnis weder Weisungen des AR (als überwachendem Organ) noch der HV (als - in praxi nicht effizientem - Organ zur Interessenvertretung der Bankaktionäre) unterworfen; er führt die Geschäfte und vertritt die Bank gerichtlich und aussergerichtlich. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, es sei denn, diese Aufgabe ist per Satzung dem Aufsichtsrat übertragen. Die Willensbildung innerhalb des Vorstands vollzieht sich auf der Basis des Mehrheitsbeschlusses; allerdings sind für Bankvorstände bei bestimmten Fällen Einstimmigkeitsbeschlüsse vorgeschrieben. Da der Vorstand von Aktienbanken in jedem Fall aus mehreren Mitgliedern besteht, sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Zwar können die Satzung der Bank oder die Geschäftsordnung des Vorstands davon Abweichendes bestimmen, jedoch nicht, dass ein oder mehrere Vorstandsmitglieder Beschlüsse gegen die Mehrheit des Vorstands fassen können. Im Aussenverhältnis werden jedoch i. d. R. -auf Grund von Satzungen - Vorstände zur Gesamtvertretung bzw. ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen zur Vertretung ermächtigt, sodass einzelne von ihnen für bestimmte Geschäfte oder einzelne Arten von Geschäften zuständig sein können, was sich aus Gründen der Spezialisierung und Ressortverantwortlichkeit empfiehlt. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann insg. jedoch nicht beschränkt werden. Im Verhältnis zur Bank als AG sind Vorstandsmitglieder verpflichtet, diejenigen Beschränkungen einzuhalten, die durch Satzung, AR, HV und Geschäftsordnungen von Vorstand und Aufsichtsrat für die Befugnis zur Bankgeschäftsführung getroffen worden sind. Vorstandsmitglieder werden formal vom Aufsichtsrat auf max. 5 Jahre - bei erneuter Wählbarkeit - bestellt. Das Verfahren gilt entspr. für den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds. Wenn - wie bei Banken - mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt werden, kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Bei manchen Banken werden die Funktionen eines Vorstandsvorsitzenden von sog. Sprechern des Vorstands bzw. der Bank wahrgenommen. Nach dem Mitbestimmungsgesetz gehört bei den davon betroffenen Banken dem Vorstand als gleichberechtigtes Mitglied ein Arbeitsdirektor an (gilt nicht für KGaA), der wie die übrigen Mitglieder des Vorstands seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszuüben hat. Die Mitglieder des Vorstands sind geborene Geschäftsleiter i. S. d. KWG, auch die stellvertretenden. Ihre Bestellung bedarf daher der vorherigen Zustimmung der BaFin. Vorstandsmitglieder erhalten i. d. R. ein festes Gehalt sowie als Tantieme eine bestimmte Beteiligung am Jahresgewinn, ggf. auch in Aktien oder - meist - Aktienoptionen.
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