Bundesgarantien für Kapitalanlagen im Ausland
Um Risiken für Investitionen im Ausland durch politische Ereignisse (politische Risiken) abzusichern, übernimmt die BR Deutschland für bundesdeutsche Unternehmen Garantien (GKA-Deckung). Der Bund übernimmt GKA-Deckung u.a. nur dann, wenn die Kapitalanlage förderungswürdig und ein ausreichender Rechtsschutz im Anlageland gewährleistet ist. Letzteres wird angenommen, wenn zwischen Deutschland und dem Anlageland ein Investitionsförderungsvertrag besteht, der auf das Vorhaben Anwendung findet. Auch werden Garantien nur für neue Investitionen übernommen, d.h. vor Stellung des Garantieantrags dürfen keine Leistungen auf die Kapitalanlage erbracht worden sein. Die Garantieanträge werden von der Hermes Kreditversicherungs-AG bearbeitet. Über die Vergabe entscheidet ein Interministerieller Ausschuss. Sie decken Verluste, die durch Verstaatlichung, Enteignung oder entspr. Ereignisse entstehen, die die Substanz des Anlageunternehmens entscheidend beeinträchtigen; nicht geschützt werden dagegen blosse Gewinnerwartungen. Weiter erfasst die GKA-Deckung Verluste, die dadurch entstehen, dass der Anlagestaat ausdr. gegebene Zusagen bricht; weitere unter die Garantie fallende Ereignisse sind Krieg, Revolution, Zahlungsverbote, Moratorien sowie die Unmöglichkeit, Gelder zu konvertieren oder zu transferieren. In erster Linie werden Garantien für solche Unternehmen im Ausland übernommen, die sich mit Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Gütern oder Beförderungsleistungen befassen, aber auch andere Wirtschaftszweige können unterstützt werden. GKA-Deckung erfasst 3 Investitionsarten: Beteiligungen an ausländischen Unternehmen einschl. 100%iger Tochtergesellschaften, Kapitalausstattungen von Niederlassungen oder Betriebsstätten deutscher Unternehmen im Ausland (Dotationskapital), beteiligungsähnliche Darlehen eines Industrieunternehmens oder Dritten (z.Bundesgarantien für Kapitalanlagen im Ausland Bank) als Finanzinvestor. Höchst- oder Mindestbeträge für Kapitalanlagen oder Mindestprozentsätze für Beteiligungen sind nicht vorgeschrieben. Der Bund haftet unter bestimmten Voraussetzungen für Verluste am investierten Kapital und an Erträgen. Für Verluste an Erträgen (z.Bundesgarantien für Kapitalanlagen im Ausland staatliches Verbot, Gewinne zu transferieren) haftet der Bund bis zu 10% p.a. bei Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Darlehen. Der Garantienehmer hat sich am Verlust i. d. R. mit 5 % selbst zu beteiligen; diese Selbstbeteiligung darf nicht anderweitig gedeckt werden. Die Laufzeit der Garantie beträgt bis 15, z.T. bis 20 Jahre und kann bei Ablauf um bis 5 Jahre verlängert werden. Neben einer einmaligen Bearbeitungsgebühr wird jeweils für Kapital-und Ertragsdeckung ein jährliches Entgelt berechnet.
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