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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Orderscheckabkommen

bis 6.9.1998 gültiges Abkommen über den Einzug von Orderschecks, das die deutsche Kreditwirtschaft abgeschlossen hat. Seit 7.9.1998 ist das Orderscheckabkommen in das “Abkommen über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen)” übergeleitet. Kurzbezeichnung für Abkommen zur Vereinfachung des Einzugs von Orderschecks. Zahlungsverkehrsabkommen der deutschen Kreditwirtschaft. Ziel ist, die durch die Einlösung von Orderschecks, soweit solche vorkommen, gegebenen Schwerfälligkeiten zu begrenzen. Die Banken verzichten dabei u. a. auf das Anbringen an sich vorgeschriebener Inkassoindossamente. Die erste Inkassostelle prüft, ob der Scheckeinreichende ordnungsgem. durch lückenlose Indossamentenkette legitimiert ist. Sie bringt auf der Scheckrückseite sodann einen Stempel als Blankotreuhandindossament an, der Angaben über sie (vor allem Name, Ort, Bankleitzahl) aufweist. Die weiteren in den Einzug eingeschalteten Banken behandeln sodann den Order- wie einen Inhaberscheck. Die Banken haben sich ferner verpflichtet, Orderscheckvordrucke nur Kunden auszugeben, die sich schriftlich verpflichten, für die von ihnen ausgestellten Orderschecks allen am Einzugsverfahren beteiligten Banken einzustehen.



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