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Abkommen über die Rückgabe nicht eingelöster und zurückgerufener WechselKurzbezeichnung : Wechselrückgabeabkommen. Zahlungsverkehrsabkommen der deutschen Bankwirtschaft. Begründet die zwischen den beteiligten Banken entstehenden Rechte und Pflichten. Wechsel, die nicht bezahlt bzw. vom Auftraggeber zurückgerufen werden, sind von der Bank, die Inhaberin des Wechsels ist, unter Hinzufügung einer Ausfertigung der Wechselrückrechnung unmittelbar an die erste Inkassostelle zurückzusenden; Wechsel, die protestiert sind, mit Protesturkunde spätest. am 1. Geschäftstag nach Entgegennahme vom Protestbeamten; Wechsel ohne Protest spätest. am 1. Geschäftstag nach Ablauf der Vorlegungsfrist zur Zahlung; zurück gerufene Wechsel unvzgl. nach Eingang des Rückrufs des Auftraggebers. Wechsel, die im Abrechnungsverkehr der Bundesbank unmittelbar vorgelegt werden, müssen auf demselben Weg zurückgegeben werden. Dies hat spätest. zu dem von der Abrechnungsstelle festgelegten Zeitpunkt zu erfolgen; andernfalls gilt der Wechsel als eingelöst. |
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Weitere Begriffe : Bietergruppe Bundesemissionen | Medizinstandort | Arbeitszeitmodelle | ||||||||||||||||||||||||||||
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