Abkommen über den Lastschriftverkehr
Kurzbezeichnung : Lastschriftabkommen. Zahlungsverkehrsabkommen der deutschen Bankwirtschaft. Teilnahme: 1. auf Grund Einzugsermächtigungsverfahren: Besteht darin, dass der Zahlungsempfänger vom -pflichtigen schriftlich ermächtigt wird, fällige Geldforderungen mittels Lastschrift auf ihn einzuziehen; 2. auf Grund Abbuchungsverfahren: der Zahlungspflichtige erteilt seiner Bank als Zahlstelle den schriftlichen Auftrag, zu Gunsten des Zahlungsempfängers auf ihn gezogene Lastschriften einzulösen. Der Abbuchungsauftrag wird wie ein Zahlungsauftrag behandelt. Daher ist nach Einlösung Widerruf nicht mehr möglich. Die Rückgabe von Lastschriften ist nach dem Abkommen nur möglich: a. weil unanbringlich, b. weil auf dem Konto des Zahlungspflichtigen keine Deckung oder c. weil bei Abbuchungsauftragslastschriften der Zahlstelle kein Abbuchungsauftrag vorliegt. Nicht eingelöste Lastschriften sind mit Vorlegungsvermerk »Vorgelegt am... und nicht bezahlt« sowie Namen der Zahlstelle, Ort und Datum der Ausfertigung zu versehen.
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