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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vorlegungsvermerk

Schriftliche, mit Datum versehene und unterschriebene Erklärung einer bezogenen Bank auf einem Scheck, in der das Datum der Vorlegung des Schecks bei ihr angegeben wird, sowie dass der Scheck von ihr zu diesem Datum nicht eingelöst worden ist (z. B. mangels Guthaben oder Kredit des Ausstellers). Auch: datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass ein Scheck bei ihr (rechtzeitig) eingeliefert, aber nicht bezahlt worden ist. Durch den Vorlegungsvermerk wird also der Tatbestand der Zahlungs- bzw. Einlösungsverweigerung festgestellt. Er hat die Wirkung des Scheckprotests; dieser wird jedoch aus Gründen der Kostenvermeidung heute nur noch selten erhoben.



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