Vorlegungsverbot
Ein Wechselaussteller kann bei dem Wechsel die Vorlegung zur Annahme dadurch untersagen, dass er den Vermerk »nicht zur Annahme« auf dem Wechsel anbringt. Dies ist allerdings nicht möglich bei Domizil-, Zahlstellen- und Nachsichtwechseln. Wird gleichwohl in einen Nachsichtwechsel ein solcher Vermerk aufgenommen, wird er dadurch zum Sichtwechsel. Ein Vorlegungsverbot zur Annahme kann auch nur für einen bestimmten
Zeitraum vorgeschrieben werden. Wird trotz eines Vorlegungsverbotsvermerks ein Akzept auf den Wechsel gesetzt, ist es dennoch rechtsgültig. Verweigert der Wechselschuldner jedoch die Annahme, kann der Inhaber nicht gegen den Aussteller und seine Nachmänner Regress nehmen; auch ist Protest mangels Annahme nicht möglich.
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