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Vorlegung zur AnnahmeJeder Wechselinhaber hat das Recht, den Wechsel bis zu dessen Verfalltag dem Bezogenen an seinem Wohnsitz oder Geschäftsort zur Akzeptierung (Annahme) vorzulegen. Der Wechselaussteller kann eine solche Vorlegung allerdings durch ein Vorlegungsverbot ausschliessen; andererseits kann er sie auch vorschreiben (Vorlegungsgebot).
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Weitere Begriffe : Währungsabwertung | Homöopathie | Multifaktorenanalyse | ||||||||||||||||||||||||||||
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