Vorlegung zur Zahlung
Beim Scheck hat der Inhaber diesen innerhalb bestimmter kurzer Vorlegungsfristen zur Zahlung vorzulegen: Vorlegungsfrist bei Schecks. Beim Wechsel hat der Inhaber diesen am Zahlungstag, der regelmässig mit dem Verfalltag identisch ist, oder einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen. Der auf dem Wechsel angegebene Verfalltag ist massgebend für die Vorlegungsfrist bei Wechseln. Da als Zahlstelle i. d. R. eine Bank an einem Bankplatz angegeben ist, erfolgt meist die Vorlegung über den Abrechnungsverkehr bei einer Stelle der Bundesbank; die Einlieferung eines Wechsels bei einer Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
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