Vorlegungsfrist bei Wechseln
Die Frist für die Vorlegung zur Zahlung endet spätest. 2 Tage nach Verfall des Wechsels. Dabei gelten nach Wechselgesetz bestimmte Werktagsregelungen. Ist die Verfallangabe aus dem Wechsel selbst nicht eindeutig zu entnehmen, gelten Auslegungsregeln: Ist der Verfall eines Wechsels z. B. innerhalb eines bestimmten Monats vorgesehen, aber fehlt eine bestimmte Datumsangabe, so ist er am letzten Tag des Monats fällig; ist der Wechsel auf 1 oder mehrere Monate und einen halben Monat nach Sicht ausgestellt, so werden die vollen Monate zuerst gezählt, u. ä. Versäumt ein Wechselinhaber die Vorlegungsfrist, verliert er die Rückgriffsansprüche gegen die Indossanten und gegen den Aussteller sowie andere Wechselverpflichtete, nicht jedoch gegen den Bezogenen. Die Vorlegungsfrist zur Annahme ist ein Vorlegungsgebot.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|