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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vorlegungsfrist bei Schecks

Anders als bei Wechseln gelten bei Schecks Vorlegungsfristen nur für die Vorlegung zur Zahlung. Schecks sind bei Sicht, d. h. bei Vorlegung zahlbar. Die Vorlegungsfrist bei der bezogenen Bank beträgt bei Inlandsschecks 8 Tage, beginnend mit dem Tag, der auf der Scheckurkunde als Ausstellungstag angegeben ist; bei Schecks, die in einem anderen europäischen oder einem an das Mittelmeer angrenzenden Land ausgestellt sind, 20 Tage; in einem sonstigen Land ausgestellte Schecks 70 Tage. Bei der Berechnung der Fristen rechnet der Tag, ab dem die Vorlegungsfrist zu laufen beginnt, nicht mit, obwohl der Scheck bereits an diesem Tag zur Einlösung vorgelegt werden kann. Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich. Normalerw. lösen Banken Schecks auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist ein. Doch kann der Scheckaussteller einen Scheck nach Ablauf der Vorlegungsfrist bzw. erst mit Wirkung nach deren Ablauf widerrufen. Eine Schecksperre ist bei abhanden gekommenen Schecks möglich. Eine Vorlegungsfrist zur Annahme gibt es bei Schecks nicht, da Schecks nicht akzeptiert werden können.



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