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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Schecksperre

1. Begriff: Mitteilung eines Scheckausstellers an das bezogene Kreditinstitut mit dem Ziel, die Einlösung des Schecks zu verhindern. Die Schecksperre kann bewirkt werden a) durch den Widerruf gemäß Art. 32 SchG, b) durch Mitteilung an das bezogene Institut, dass ausgehändigte Scheckformulare abhanden gekommen sind und daher möglicherweise von unbefugten Dritten missbraucht werden. – 2. Widerruf: Der Kontoinhaber als Aussteller kann die in einem Scheck liegende Zahlungsanweisung jederzeit widerrufen (Scheckwiderruf). – 3. Mitteilung des Abhandenkommens: Erhält das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber Kenntnis, dass ihm Scheckformulare oder sonstige Unterlagen (Bestellvordrucke) abhanden gekommen, insbesondere gestohlen worden sind, so darf es die später eingereichten Schecks auch nicht innerhalb der Vorlegungsfrist einlösen. Massnahmen zur Verhinderung der Einlösung bestimmter Schecks. Vor allem abhanden gekommene Schecks können vom Scheckaussteller gesperrt werden. Ansonsten kann der Scheckaussteller einen Scheck widerrufen, jedoch nur nach Ablauf der Vorlegungsfrist. Schecksperrung erfolgt zunächst durch die bezogene Bank, der der Scheckaussteller eine entspr. Mitteilung macht. Die eigentliche Kraftloserklärung als gerichtlich verfügte Schecksperre erfolgt dann durch Aufgebotsverfahren. Das technische Verfahren im Falle von abhanden gekommenen Schecks ist unter den Banken durch das Ersatzscheckabkommen einheitlich geregelt worden.



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