Scheckwiderruf
1. Begriff: Widerruf der in einem Scheck liegenden Zahlungsanweisung durch den Aussteller gegenüber dem bezogenen Kreditinstitut. – 2. Regelung durch Scheckgesetz: Der Widerruf eines Schecks ist nach Art. 32 I SchG zwar erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. Das bezogene Institut ist jedoch berechtigt, den Widerruf auch schon vorher zu beachten, da Art. 32 SchG keine zwingende Regelung darstellt. Schon seit langem war die Kreditwirtschaft bemüht, einen Scheckwiderruf auch bei Vorlage des Schecks innerhalb der Vorlegungsfrist zu beachten. Als Verkehrssitte ist dies stillschweigender Bestandteil jedes Scheckvertrages. Der Aussteller hat hiernach einen vertraglichen unbefristeten Anspruch gegen das bezogene Institut auf Beachtung eines Scheckwiderruf auch innerhalb der Vorlegungsfrist. – 3. Scheckbedingungen: Der Scheckwiderruf muss nur beachtet werden, wenn er der kontoführenden Stelle so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs möglich ist (Nr. 10).
Kann durch den Scheckaussteller vorgenommen werden, der durch entspr. Mitteilung die von ihm per Scheck erteilte Zahlungsanweisung zurückzieht. Wird jedoch rechtlich erst wirksam nach Ablauf der Vorlegungsfrist; allerdings werden Banken auch schon vor deren Ablauf widerrufene Schecks nicht einlösen. Danach ist der Widerruf von der Bank bis zu 6 Monaten zu beachten; später vorgelegte Schecks können ohne Folgen für die Bank eingelöst werden, wenn der Widerruf nicht durch den Aussteller schriftlich um weitere 6 Monate verlängert wird. Löst die Bank den Scheck nach Ablauf der Vorlegungsfrist ein, haftet sie für den entstehenden Schaden bis zur Höhe des Scheckbetrags.
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